Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich, Vertragspartner, Ausschließliche Geltung

 

1.1 Für Angebote und Lieferungen der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Zwischen Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG und dem Kunden wird beim ersten Vertragsabschluß vereinbart, dass die Bedingungen auch sämtlichen Folgegeschäften - auch solchen, die mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossen werden - zugrundegelegt werden. Einkaufs- u. sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Dies gilt auch nur dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

1.2 Vor Vertragsabschluß getroffene besondere Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn Sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

 

2. Angebote, Vertragsabschluß

 

2.1 Angebote der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG sind freibleibend. Die in Angeboten, Datenblättern und sonstigen Produktinformationen enthaltenen Angaben stellen - vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher Vereinbarung - keine zugesicherten Eigenschaften dar.

 

2.2 Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware durch die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG zustande.

 

2.3 An Bestellungen ist der Kunde drei Wochen gebunden. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich zu widersprechen. Andernfalls kommt der Vertrag zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zustande.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

 

3.1 Soweit nicht Lieferung nach Volumen vereinbart ist, kann der Kunde verlangen, dass das Gewicht vor Versendung amtlich überprüft wird. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Kunde. Das amtlich ermittelte Gewicht ist dann Rechnungsgrundlage. Ohne amtliche Überprüfung ist für die Preisstellung ausschließlich das von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG bei Versendung ermittelte Gewicht maßgeblich.

 

3.2 Preise verstehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung. Ein- und Ausfuhrsteuern (Zoll) sowie zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

 

3.3 Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sofort ohne Abzug bzw. innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

 

3.4 Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

 

4. Zahlungsverzug

 

4.1 Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als vier Wochen in Verzug oder lässt er von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG angenommene Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, so kann die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG unbeschadet sonstiger Rechte:

a) sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig stellen;

b) sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückhalten und vom Vertrag                              zurücktreten, wenn der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist;

c) sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11) geltend machen.

 

4.2 Die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG ist darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Oldenburgischen Landesbank AG, mindestens jedoch in Höhe von 12% p.a. zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist zu erhöhen, wenn die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG einen höheren Schaden nachweist und zu reduzieren, wenn der Kunde den Beweis dafür erbringt, dass die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1 Gegenüber Ansprüchen von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann er geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Lieferung und Lieferzeit, Selbstbelieferung

 

6.1 Der Eintritt des Lieferverzuges setzt - auch bei verbindlichen Lieferterminen - eine Mahnung durch den Kunden voraus.

 

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

 

6.3 Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.

 

6.4 Bei einer Verzögerung im Sinn von Ziffer 6.3 von mehr als 3 Monaten sind die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 6.3 genannten Gründen steht das Rücktrittsrecht nur dem Kunden zu.

 

6.5 Voraussetzung für den Rücktritt durch den Kunden ist, dass er der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG schriftlich eine angemessene (mindestens drei Wochen lange) Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Bei Verzug mit Teillieferungen ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

 

6.6 Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind im Rahmen der Regelung in Ziffer 9 ausgeschlossen.

 

6.7 Die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung in jedem Fall vor.

 

7. Gefahrübergang und Entgegennahme

 

7.1 Die Lieferung erfolgt ab Fabrik/Lager auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden.

 

7.2 Die Gefahr geht mit Übernahme der Ware, ansonsten mit Übergang der Ware an den Transporteur auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.

 

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung, ansonsten innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen. Durch Abladeverzögerung verursachte Lkw-Standgebühren trägt der Kunde auch dann, wenn er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dies gilt entsprechend für die Kosten von Rücktransport und erneuter Anlieferung, auch wenn sich die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG im Einzelfall mit einem Rücktransport einverstanden erklärt.

 

7.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr von diesem Zeitpunkt an auf den Kunden über, zusätzlich wird in diesen Fällen der Kaufpreis fällig. Kosten der Lagerung bei der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.

 

8. Gewährleistung Untersuchungs- und Rügepflicht

 

8.1 Im Gewährleistungsfall stehen dem Kunden die nachfolgend beschriebenen Rechte zu. Handelsübliche Qualitätsabweichungen sowie Farb-, Mengen- und Gewichtstoleranzen stellen vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zusicherung keinen Mangel dar.

 

8.2 Voraussetzung für Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, daß der Kunde der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG die beanstandete Ware auf Verlangen zur Begutachtung zur Verfügung stellt. Soweit ein von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG nach eigener Wahl berechtigt, Ersatz zu leisten oder den Preis zu reduzieren.

 

8.3 Ist die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG zur Ersatzlieferung/Preisreduzierung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese unangemessen aus Gründen, die die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG zu vertreten hat, bzw. schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG stehen zwei Versuche zur Ersatzlieferung zu.

 

8.4 Jede weitere Haftung von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG gegenüber dem Kunden aufgrund von Mängeln in der Lieferung oder in der Leistung ist - im Rahmen der Regelung in Ziffer 9 - ausgeschlossen.

 

9. Haftung

 

9.1 Schadenersatzansprüche gegen die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft.

 

9.2 Soweit die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen.

 

9.3 Alle Schadensersatzansprüche gegen die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG verjähren in sechs Monaten nach Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.

 

9.4 Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.

 

9.5 Soweit die Haftung von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG.

 

9.6 Für Produktberatung und Auskünfte wird nur im Rahmen der nebenvertraglichen Aufklärungspflichten gehaftet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

10.1 Die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG behält sich das Eigentum der dem Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften (Vorbehaltsware).

 

10.2 Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum vorzubehalten, wenn er die Vorbehaltsware weiterveräußert.

 

10.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden (verarbeitet oder vermischt), so erwirbt die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, daß die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG.

 

10.4 Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüchen (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne, oder nach Verarbeitung/Vermischung veräußert worden ist. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

 

10.5 Die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung sowie die Einzugsermächtigung widerrufen, wenn beim Kunden einer der in Ziffer 4.1 bezeichneten Fälle eintritt oder wenn Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG die Drittschuldner und die jeweiligen Forderungen zu nennen und alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

10.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG hinzuweisen und der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG unverzüglich schriftlich unter Beifügung eines etwa vorhandenen Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

 

10.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.

 

10.8 Verlangt die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG die Herausgabe der Vorbehaltsware, so liegt hierin kein Rücktritt vom Liefervertrag. Die Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG ist nach Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt, diese nach Vorankündigung zu verwerten. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Verwertungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15% des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Ziffer 4.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

11.1 Zahlungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG geschlossenen Vertrag ist der Sitz von der Grimmener Ton & Umwelt GmbH & Co.KG in Grimmen. Erfüllungsort im Übrigen ebenfalls Grimmen.

 

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen) wird ausgeschlossen.

 

11.3 Gerichtsstand ist Stralsund.

 

 

Stand: 29.01.2013

 

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